Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen . Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen Abweichende werden nicht anerkannt und deren Einbeziehung hiermit widersprochen. Eine Einbeziehung in die VOB in diesen Vertrag findet nicht statt. Die vorliegenden AGB gelten auch für Künftige Geschäfte. Alle Vereinbarungen die Vertragskraft erlangen sollen bedürfen der Schriftform. Auftraggeber (AG) im Sinne dieser AGB sind sowohl Endverbraucher als auch Unternehmer

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers (AN) Liegen zwischen Vertragsabschluss und tatsächlichen Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate ist der AN berechtigt die Preise an die dann tatsächliche geltenden Verkaufspreise anzupassen Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie z.B. Abbildungen und Zeichnungen mit Gewichts- und Maßangaben gelten nur annähernd.

§ 3. Preise

Alle in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise und Leistungen sind verbindlich. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise sind in € und wenn nicht separat mit Mehrwertsteuer ausgeschrieben rein netto.

§ 4. Liefer- und Leistungszeiten

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen die uns die Lieferung unmöglich machen wie z.B. Streik –auch bei unseren Vorlieferanten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate kann der AG nach angemessener Nachfristsetzung vom dann noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten. Eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages ist nicht möglich

§ 5. Gefahrübergang

Bei Montage und Reparaturarbeiten ist der Gefahrenübergang der Ware am Lieferort. Bei reinen Liefergeschäften geht die Gefahr mit Auslieferung der bestellten Ware ab dem jeweiligen Herstellerwerk auf den AG über Verzögern sich auf Wunsch des AG verbindlich vereinbarte Montage-, Reparatur- oder Liefertermine geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über bei dem sie bei Einhaltung der Termine übergegangen wäre.

§ 6. Gewährleistung und Haftungsbeschränkungen

Ist der AG Verbraucher, so hat im anerkannten Mängelfall zunächst die Wahl der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist und die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt. Ist der AG Unternehmer leisten wir für anerkannt Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewährleistung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die aus einem anerkannten Mangel resultierende Nacherfüllung fehl, kann der AG vom vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Die Rückerstattung des Kaufpreise im Falle der Rückabwicklung bezieht sich auf den reinen Produktpreis. Für erbrachte Dienstleistungskosten wie z.B. Anlieferung oder Montagekosten ist eine Rückabwicklung nicht möglich. Offensichtliche Mängel müssen mit einer Frist von 2 Wochen nach Lieferung dem AN schriftlich angezeigt werden. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht 1 Jahr, für Verbraucher 2 Jahre ab Auslieferung bzw. Montage. Bei Abweichenden Gewährleistungsangaben zwischen AGB und Vertrag gilt die Klausel der Auftragsbestätigung. Die Produkteigenschaften der Ware bezieht sich grundsätzlich auf die Produktbeschreibung. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen keine vertragsgemässen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Mangelhafte Montageanleitungen berechtigen lediglich zum Nachbezug einer mangelfreien Anleitung. Garantien im Sinne des BGB erhält der AG durch den AN nicht Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei arglistigem Verhalten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an den Rechtsgütern des AG z.B. Schäden an anderen Sachen ist jedoch ganz ausgeschlossen Die Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verhalten gehaftet wird. Die Regelung des vorstehenden Satzes 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der AG ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7. Zahlungsbedingungen

Der AG ist verpflichtet spätestens 20 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Bei anders vereinbarten Zahlungsbedingungen gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Passus. Montage und Reparaturrechnungen sind sofort nach Vorlage fällig. Spätesten nach Ablauf der genannten Frist kommt der AG in Verzug. Der AN ist berechtigt Vorkasse zu verlangen Der AG ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt für das Zurückbehaltungsrecht nicht, soweit die Gegenansprüche des AG auf einer mangelhaften Leistung beruhen und er AG Verbraucher ist. Ist der AG Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen ausgeschlossen.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur restlosen Erfüllung, der aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen bleiben alle erbrachten Lieferungen und Leistungen unser Eigentum