Gebrauchte Kleinkläranlage umsetzen: Zulassung prüfen

Gebrauchte Kleinkläranlage umsetzen: Zulassung prüfen

Gebrauchte Kleinkläranlage umsetzen: erst prüfen, dann planen

Beim Hauskauf im Außenbereich oder bei der Erschließung eines einzelnen Grundstücks wirkt eine vorhandene Kleinkläranlage oft wie eine praktische Lösung: ausbauen, an anderer Stelle wieder einsetzen, eventuell nachrüsten und weiter nutzen. In der Praxis ist genau dieser Schritt rechtlich und technisch heikel. Eine Kleinkläranlage ist nicht nur ein Behälter im Erdreich, sondern eine wasserrechtlich relevante Abwasserbehandlungsanlage. Ob sie am neuen Standort betrieben werden darf, hängt von Zulassung, CE-Kennzeichnung, Bemessung, Einleitstelle und den Anforderungen der zuständigen Behörde ab.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt weist in seinen Informationen zu Kleinkläranlagen darauf hin, dass für eine Anlage mit abgelaufener allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung am neuen Standort ein Wasserrechtsantrag erforderlich ist. Fehlt zudem die CE-Kennzeichnung, kann eine Erlaubnis für den neuen Standort nicht möglich sein. Für Hauskäufer, Bauherren und Planer heißt das: Die Zulassungsunterlagen müssen vor Kauf, Ausbau oder Versetzung geprüft werden, nicht erst kurz vor der Inbetriebnahme.

Warum die alte Zulassung am neuen Standort nicht einfach weitergilt

Viele ältere Kleinkläranlagen wurden mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, kurz abZ, oder mit DIBt-Anwendungsbestimmungen in Verkehr gebracht. Diese Unterlagen beziehen sich auf konkrete Anlagentypen, Bauarten und Einsatzbedingungen. Sie haben außerdem Gültigkeitszeiträume. Der DIBt-Zulassungsdownload zeigt dies beispielhaft an der Zulassung Z-55.31-675: Dort sind Anwendungsbestimmungen für Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566-3 mit CE-Kennzeichnung genannt; die Gültigkeit ist konkret vom 28.07.2016 bis 28.07.2021 angegeben.

Eine abgelaufene Zulassung bedeutet nicht automatisch, dass jede bestehende Anlage sofort unzulässig ist. Für einen bestehenden Standort kommt es auf den jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid, die behördlichen Anforderungen und den tatsächlichen Betrieb an. Beim Umsetzen an einen neuen Standort entsteht jedoch eine neue wasserrechtliche Bewertung. Die Anlage muss dort zu den heutigen Anforderungen, zur geplanten Nutzung und zur vorgesehenen Einleitung passen.

CE-Kennzeichnung und technische Eignung

Kleinkläranlagen bis 50 Einwohnerwerte werden im technischen Regelwerk, unter anderem in der DIN EN 12566, behandelt. Die CE-Kennzeichnung ist ein wichtiger Nachweis dafür, dass ein Produkt nach den einschlägigen europäischen Vorgaben in Verkehr gebracht wurde. Sie ersetzt aber nicht die wasserrechtliche Erlaubnis für die konkrete Einleitung. Entscheidend ist immer die Kombination aus geeigneter Anlage, richtiger Bemessung, fachgerechtem Einbau und zulässiger Ableitung oder Versickerung.

Nach den LfU-Informationen müssen Kleinkläranlagen mindestens die wasserrechtlichen Überwachungswerte für den Chemischen Sauerstoffbedarf und den Biochemischen Sauerstoffbedarf einhalten. Dies ist nur mit einer biologischen Behandlung des Abwassers möglich. Eine rein mechanische Altanlage oder eine unvollständig nachgerüstete Anlage ist daher in der Regel kein tragfähiger Ansatz für einen neuen Standort.

Checkliste vor Kauf, Ausbau oder Nachrüstung

1. Unterlagen vollständig anfordern

  • Typenschild und Herstellerunterlagen: Anlagentyp, Baujahr, Werkstoff, Bemessungsgröße und Ablaufklasse sollten eindeutig feststellbar sein.
  • abZ oder DIBt-Anwendungsbestimmungen: Prüfen, ob die Unterlagen zum konkreten Modell passen und welcher Gültigkeitszeitraum genannt ist.
  • CE-Nachweise: Fehlt die CE-Kennzeichnung, sollte vor weiteren Schritten die Genehmigungsfähigkeit mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
  • Wartungs- und Betriebsnachweise: Protokolle zeigen, ob die Anlage regelmäßig gewartet und ordnungsgemäß betrieben wurde.
  • Alter Wasserrechtsbescheid: Er hilft bei der Einordnung, gilt aber nicht automatisch für einen neuen Standort.

2. Standort und Entsorgungskonzept prüfen

Die Gemeinde ist grundsätzlich für die Abwasserbeseitigung zuständig. In begründeten Fällen kann die Pflicht in Bayern durch Satzung auf Grundstückseigentümer übertragen werden. Außerdem legt die Kommune ihr Abwasserentsorgungskonzept fest und entscheidet über Anschluss- und Benutzungsfragen nach der jeweiligen Entwässerungssatzung. Vor einer privaten Investition sollte deshalb geklärt werden, ob das Grundstück dauerhaft nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen wird und ob eine Einleitung in ein Gewässer oder eine Versickerung überhaupt in Betracht kommt.

3. Wasserrechtsantrag nicht unterschätzen

Für den neuen Standort zählt nicht nur die technische Anlage, sondern auch die wasserrechtliche Erlaubnis. Das LfU betont zudem, dass es im Wasserrecht keinen klassischen Bestandsschutz wie im Baurecht gibt; eine wasserrechtliche Erlaubnis ist widerrufbar. Wer eine gebrauchte Anlage übernimmt, sollte daher nicht davon ausgehen, dass eine frühere Genehmigung oder ein altes Prüfzeugnis ausreicht.

Wann ein Fachcheck sinnvoll ist

Ein fachlicher Vor-Ort-Check ist besonders sinnvoll, wenn Unterlagen fehlen, die abZ abgelaufen ist, die Anlage länger außer Betrieb war oder eine Nachrüstung vorgesehen ist. Auch bei gewerblichen Nutzungen, wechselnder Belegung oder mehr als haushaltsähnlichem Abwasser sollte frühzeitig geplant werden. Die Bemessung einer Kleinkläranlage richtet sich nicht nach dem Wunsch, eine vorhandene Anlage weiterzuverwenden, sondern nach der tatsächlichen Belastung und den wasserwirtschaftlichen Anforderungen.

Für Käufer und Bauherren ist die wichtigste Regel einfach: Eine gebrauchte Kleinkläranlage erst dann fest einplanen, wenn Zulassung, CE-Kennzeichnung, Wasserrechtslage, Einleitmöglichkeit und Nachweise nachvollziehbar geprüft sind. Andernfalls kann aus einem vermeintlich günstigen Anlagenfund ein kostenintensives Genehmigungs- und Nachrüstproblem werden.

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